Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage einer muslimischen Juristin abgewiesen, die aufgrund ihres Kopftuchs nicht in den Richterdienst des Landes Hessen aufgenommen wurde. Begründet wurde dies mit dem staatlichen Neutralitätsgebot. Die Bewerberin hätte nach Auffassung des Gerichts während mündlicher Verhandlungen ihr Kopftuch ablegen müssen.
Für die DAVA ist dieses Urteil ein klarer Hinweis darauf, dass die aktuelle Rechtslage zu einer systematischen Benachteiligung gläubiger Bürgerinnen führen kann. Die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz und die Menschenwürde nach Artikel 1 GG sind unveräußerliche Grundrechte. Sie dürfen nicht durch unterschiedliche Auslegungen staatlicher Neutralität relativiert werden. Wer ein Kopftuch trägt, bekennt sich persönlich zu seinem Glauben, nicht zu einer politischen Richtung.
Das Spannungsverhältnis zwischen Neutralitätspflicht und Religionsfreiheit ist gerichtlich seit Jahren umstritten. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat 2017 im Beschluss 2 BvR 1333/17 bestätigt, dass ein Kopftuchverbot einen erheblichen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt und nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann.
Diese wiederkehrende Grundrechtskollision zeigt: Die gegenwärtige Rechtslage ist nicht klar genug. Sie belastet sowohl die Betroffenen als auch die Gerichte.
Die DAVA fordert deshalb die Mitglieder des Deutschen Bundestags auf, dieses Spannungsfeld endlich durch einen konstruktiven gesetzgeberischen Akt zu lösen. Es braucht klare, verfassungskonforme Regeln, die Religionsfreiheit respektieren, Neutralität gewährleisten und Diskriminierung verhindern.
Als DAVA setzen wir uns dafür ein, dass alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Glauben oder Herkunft die gleichen Chancen im öffentlichen Dienst erhalten. Gerechtigkeit, Freiheit und die Achtung der Grundrechte müssen dabei Maßstab staatlichen Handelns bleiben.


